Beglaubigungen
Grundlage
In der Schweiz regelt seit dem 1. Mai 2008 die Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und die Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) vom 9. April 2008 die Ausstellung und den Gebrauch der im Aussenhandel verwendeten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.
Wann werden Beglaubigungen verlangt?
Die verschiedensten Interessen der Handelspartner (Statistiken, Antidumping-Massnahmen, Überwachung von Warenkontingenten, Boykottvorschriften), der Zollbehörden und der Spediteure (Verzollung von Importen, Bestimmung des Zollansatzes) oder der Banken (Akkreditiv) können dazu führen, dass eine Ursprungsbeglaubigung beigebracht werden muss.
Zuständigkeit der Berner Handelskammer
Die Berner Handelskammer ist befugt, allen im Kanton Bern niedergelassenen Personen und Firmen den Ursprung ihrer Waren zu beglaubigen.
Ordentliche Öffnungszeiten
Exportschalter Bern
Montag - Freitag
8.30 - 12.00 Uhr
und 13.30 - 16.30 Uhr
Tel. 031 388 70 70
Fax 031 388 87 88
bhk@bern-cci.ch
Anpassung der Öffnungszeiten des Schalters Exportdienst in Biel, gültig ab dem 1. Februar 2019 bis auf Weiteres:
Montag geschlossen
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08.00 – 11.00 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag geschlossen
Gerne bedienen wir Sie täglich am Schalter in Bern von 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.30 Uhr.
Tel. 032 344 06 82
Fax 032 344 06 86
bhk@bern-cci.ch