Export

Exportdienst

Als Partner des business network switzerland und eine von 18 Handelskammern in der Schweiz bietet der Handels- und Industrieverein des Kantons Bern den Berner Unternehmen eine vielfältige Palette an Exportdienstleistungen an. Wir agieren als Exportberatungs-Stützpunkt für das Mittelland und freuen uns, Ihnen mit unserem Wissen und der Ausstellung der erforderlichen Zolldokumente Ihre Exportabwicklung zu erleichtern. Mitglieder profitieren u.a. von tieferen Gebühren und geringerer Kautionsleistung bei Carnets ATA/CPD.

 

Export-Neuigkeiten

Carnet ATA neu für Moldawien

Moldawien wird ab 1. Juli 2010 dem Carnet-Verfahren beitreten. Carnet ATA können ab diesem Datum für alle drei Verwendungszwecke ausgestellt werden.

Der Postverkehr sowie der Transit sind nicht erlaubt. Verboten ist auch das Versenden von unbegleiteten Waren mit Carnet ATA.

Carnet ATA sind in englischer, französischer, russischer oder moldawischer (rumänischer) Sprache auszufüllen.

EORI-Nummer auch für Schweizer Pflicht

Die Hauptzollämter Singen und Lörrach weisen auf eine neue Regelung im allgemeinen Zollrecht hin, die für Schweizer Exporteure wichtig ist.
Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, müssen über eine EORI-Nummer verfügen. Dies gilt auch für Schweizer Exporteure in die EU. Es handelt sich um das neue Registrierungs- und Identifizierungssystem von Wirtschaftsbeteiligten in der EU.

 

Seit dem 1. Januar 2010 müssen nunmehr folgende Personen über eine EORI-Nummer oder zumindest über Zollnummern verfügen und diese in den Zollanmeldungen angeben (Erleichterungen entfallen):
- Anmelder
- Vertreter des Anmelders
- Empfänger bei der Einfuhr
- Versender/Ausführer bei der Versendung/Ausfuhr
- Subunternehmer im Sinne von Artikel 789 ZK-DVO
- Hauptverpflichteter


Die Zollstellen müssen gemäss der Mitteilung der Hauptzollämter Singen und Lörrach die Angabe der EORI/Zollnummern verlangen. Werden Zollanmeldungen abgegeben, in denen eine oder mehrere der oben aufgeführten Personen nicht über die erforderliche EORI-Nummer oder Zollnummer verfügen, werden sie den Anmelder vor Überlassung der Waren auffordern, die fehlenden EORI-Nummern zu beantragen oder beantragen zu lassen (Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 letzter Satz ZK-DVO). Eine Kopie des Antrages ist dem Zollamt vorzulegen. Der Anmelder oder der betroffene Wirtschaftsbeteiligte muss die EORI-Nummer nach Erteilung unaufgefordert der Zollstelle mitteilen.


Nähere Angaben zur EORI-Nummer finden sich auf www.zoll.de

Englische Übersetzungen der VUB und VUB-EVD

Ab sofort sind die englischen Übersetzungen der VUB und VUB-EVD auf der Seite der Bundeskanzlei aufgeschalten.

>>> Link

Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt "Swissness" verabschiedet

Der Bundesrat hat am 18. November 2009 die Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt "Swissness" verabschiedet. Die Vorlage soll den Schutz der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes im Inland stärken und die Rechtsdurchsetzung im Ausland erleichtern. Die Vorlage enthält zahlreiche Massnahmen zur Verstärkung der "Marke Schweiz". Das Herzstück bilden präzisere Regeln im Markenschutzgesetz, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als "schweizerisch" bezeichnet werden darf.

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Neue Visa-Bestimmungen für Geschäftsreisen nach Indien

Indien hat die Regeln zur Erteilung von Einreise-Visa für Geschäftsreisen verschärft. "Business-Visa" werden neu nur noch zu folgenden Zwecken vergeben:

- Kontaktaufnahme zu indischen Unternehmen

- Treffen / Meeting mit indischen Geschäftspartnern

- Evaluierung des indischen Marktes

- Kauf oder Verkauf von Produkten

- Besuch von Fachmessen

 

Für folgende Tätigkeiten müssen neu "Employment-Visa" beantragt werden:

- Wartungen

- Projektarbeiten

- Installation

- Reparatur

 

Wichtige Änderungen in der Anwendung von "Business-Visa" (B-Visa) und "Employment-Visa" (E-Visa) für Indien finden Sie hier oder hier.

Investitionsführer Ukraine 2010

Der Investitionsführer Ukraine 2010 gibt Antworten zu den wichtigsten rechtlichen bzw. steuerrechtlichen Fragen, die bei einem geschäftlichen Engagement in der Ukraine berücksichtigt werden sollten. Im Investitionsführer Ukraine 2010 werden u.a. folgende Themen erörtert: Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Immobilienrecht, Baurecht, Außenwirtschaftstätigkeit und Zollrecht, Finanzrecht, Recht des geistigen Eigentums, Gerichtsbarkeit.

Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Republik Albanien

Der Verein „Gesellschaft Schweiz-Albanien“ hat sich die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zum Ziel gesetzt. Der Handel zwischen den beiden Ländern ist stark unterentwickelt und zudem recht einseitig.

Die Schweizer Wirtschaft hat -mit wenigen Ausnahmen- die Chancen, die der albanische Absatz- und Beschaffungsmarkt bieten, noch nicht wahrgenommen.

Nun ist ein für Albanien und die Schweiz wichtiger Schritt gemacht worden mit der Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Republik Albanien.

Vielleicht ein Anlass, um die Aufmerksamkeit nicht nur der Grossunternehmen, sondern auch vieler KMU auf Albanien zu lenken. Mit den umliegenden Staaten Mazedonien, Kosova und Montenegro, die von Albanien aus betreut werden könnten, ergibt sich ein Gebiet mit an die zehn Millionen Konsumenten, ein weitgehend ungesättigter Markt, wohlverstanden.

Zwar muss das Abkommen noch ratifiziert werden, aber das dürfte in den beteiligten Ländern eine reine Routineangelegenheit werden.

Zollunion Russland, Belarus, Kasachstan

Letzte Woche wurde der gemeinsame Zolltarif der Zollunion Russland, Belarus, Kasachstan, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, veröffentlicht. Bislang leider nur in russischer Sprache – sobald eine Übersetzung publiziert wird, werden wir Sie informieren.

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Bundesrat beantragt Genehmigung des EU-Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit

Der Bundesrat hat die Botschaft über die Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das Abkommen sieht die Anbindung der Schweiz an das Zollsicherheitsdispositiv der EU vor. Damit werden neue Erschwernisse im bilateralen Warenverkehr verhindert. Das Abkommen wird seit dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet.

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Erleichterungen der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

Der Bundesrat hat heute eine Änderung der Zollverordnung verabschiedet. Demnach kann die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ab 1. Januar 2010 den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Authorised Economic Operator) verleihen. Unternehmen, die die Zulassungskriterien erfüllen, gelten als risikoarm und werden weniger kontrolliert als andere Wirtschaftsbeteiligte.

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Pakistan verschärft Zollvorschriften

Die pakistanische Zoll- und Finanzverwaltung "FBR" will dafür sorgen, dass weniger Fälle von Unterfakturierung und Zollbetrug vorkommen.

Die FBR hat die Zolldienststellen angewiesen, seit Mitte Oktober 2009 grundsätzlich keine Einfuhrsendungen mehr ohne die Warenbegleitpapiere Handelsrechnung (Commercial Invoice) und die Packliste (Packing List) abzufertigen. Demnach muss der Exporteur oder Frachtführer Kopien der Warenbegleitpapiere an folgenden Stellen anbringen:

- bei Vollcontainerladungen FCL an der Innenseite der Containertüre.

- bei FCL-Sendungen mit mehreren Container, an der Innenseite der Türe jedes einzelnen

  Containers.

- bei Teilladungen von unterschiedlichen Versendern LCL jeweils an den Packstücken der

  einzelnen Sendungen sowie eine Gesamtauslistung der Packstücke an der Innenseite

  der Containertüre.

- Bei Schüttgutsendungen sind die Warenbegleitpapiere beim Eintreffen der Waren

  im pakistanischen Zollgebiet der Zollverwaltung zu übermitteln.

Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Warensendungen wir Metallschrott, gebrauchte Kraftfahrzeuge, Gebrauchtmaschinen, petrochemische Erzeugnisse sowie Waren, die in das besondere Zollverfahren der aktiven Veredelung mit Rückvergütungen der Einfuhrabgaben bei Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse überführt werden.

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Güterkontrollverordnung "GKV" / Listenrevisionen 2010

Die in letzter Zeit in den internationalen Exportkontrollregimen überarbeiteten Güterkontrolllisten haben eine erneute Anpassung der schweizerischen Exportkontrollgesetzgebung zur Folge. Die technischen Kontrollparameter für Dual-use- sowie für besondere militärische Güter wurden angepasst.

De Anhänge 1-3 der GKV wurden deshalb einer Revision unterzogen, die voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird.

Änderungen auf der Webseite des Seco

Indonesien - Gesetz zur Errichtung von Sonderwirtschaftszonen verabschiedet

Ein jüngst verabschiedetes Gesetz legt in Indonesien die rechtlichen Grundlagen für Sonderwirtschaftszonen "SWZ" fest. Gemäss dem neuen Gesetz soll ein noch zu gründender "National Council on Special Economic Zones" die Leitlinien für den Aufbau von SWZ vorgeben und ergänzend dazu einen detaillierten Katalog der in den SWZ gewährten finanziellen, steuerlichen und anderweitigen Vergünstigungen sowie der Fördermassnahmen erstellen.

Bereits liegen 22 Standortvorschläge für SWZ vor. Im Gegensatz zu den in Indonesien schon bestehenden Freihandelszonen dürfen in den SWZ auch einheimische Unternehmen ansiedeln und sämtliche ansässigen Unternehmen ihre Erzeugnisse auch im inländischen Markt absetzen.

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Publikation "Doing Business in Brazil" der Handelskammer Schweiz-Brasilien

Die Handelskammer Schweiz-Brasilien "SWISSCAM" bietet auf Ihrer Webseite die Publikation "Doing Business in Brazil" als kostenloses PDF an. Die Publikation umfasst 370 Seiten und befasst sich unter anderem mit Themen wie:

- International Handel

- Eigentumsvorbehalt und Garantien

- Schutz des geistigen Eigentums

- Vorgehen bei öffentlichen Ausschreibungen

- Körperschaftsrecht

- Steuern

- Arbeitsrecht in Brasilien

und vieles mehr.

Aufbewarung der Ursprungsnachweise des Allgemeinen Präferenzsystems "APS"

Ab dem 1. November 2009 müssen gemäss neuer Regelung der Eidgenössischen Zollverwaltung die Ursprungsnachweise des Allgemeinen Präferenzsystems "APS" (Ursprungszeugnis Form / Rechnungserklärungssatz) von den Zollbeteiligten während mindestens fünf Jahren im Original aufbewahrt werden.

Die Zollverwaltung hat das Recht, diese Ursprungsnachweise innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit einzuverlangen, zum Beispiel zwecks Nachprüfung im Ausstellungsland.

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Ausnahmeregelung des deutschen Zolls für Sammelsendungen

Nachdem das deutsche Bundesfinanzministerium eine Änderung in der deutschen Zollpraxis verfügt hatte, wurden bei Sammelsendungen im elektronischen Verkehr keine papiergestützten Empfängerlisten mehr zugelassen. Stattdessen sollte für jeden einzelnen Empfänger eine Zollanmeldung ausgefüllt werden, was für Schweizer Exporteure zu Mehrkosten geführt hätte.

Gemäss Mitteilung des deutschen Bundesfinanzministeriums (BMF) hat dieses nun einer Übergangsregelung für papiergestützte Empfängerlisten zugestimmt. Bis zum 1. Januar 2011 dürfen die Empfängerlisten weiterverwendet werden.

Algerien - Dokumentarakkreditiv-Pflicht bei Importen

Seit dem 27. Juli 2009 müssen in Algerien sämtliche Importe per Dokumentarakkreditiv (credit documentaire) abgewickelt werden. Ausnahmen sind keine vorgesehen, weder für Dienstleistungen noch für Bagatellbeträge. Eine Übergangslösung gibt es nicht. Zahlungsabwicklungen via Dokumenteninkasso (remise documentaire) oder SWIFT-Überweisung sind nicht mehr gestattet.

Öffnungszeiten und Adressen der Schweizer Zollbüros

Die Öffnungszeiten und Adressen der Schweizer Zollbüros finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung unter diesem Link.

Nigeria - Ausdehnung der Zertifizierungspflicht für Importwaren

Seit dem 5. Juni 2009 müssen mit wenigen Ausnahmen sämtliche für Nigeria bestimmten Importwaren vor dem Versand im Rahmen des Konformitätsberwertungsprogramms der Standards Organisation of Nigeria SONCAP auf die Einhaltung  der geltenden technischen Normen überprüft werden.

Bis am 4. September 2009 können bereits eingeleitete Importaktivitäten noch nach dem alten Verfahren abgewickelt werden.

Die Produkteliste der Waren, welche von der Zertifizierungspflicht betroffen sind, finden Sie als PDF unter: www.soncap.com/pdfs/products.pdf.

Den "SONCAP Guide for exporting to Nigeria" erhalten Sie unter: www.soncap.com.

Freihandelsabkommen mit Japan

Das  schweizerisch-japanische  Freihandelsabkommen  tritt  am  1.  September in Kraft.  Die  Schweiz  kann  als  erstes  europäisches  Land von  einem  solchen  Abkommen mit  Japan profitieren. 

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Unter nachfolgendem Link finden Sie ein Zirkular der Oberzolldirektion betreffend Abkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft (FHWPA) Schweiz-Japan. Die wichtigsten Besonderheiten und teilweise auch Unterschiede sind in diesem Dokument hervorgehoben.

Osec und der Bund verstärken Exportförderung zu Gunsten der KMU

Am Rande des Forums der Schweizer Aussenwirtschaft gab der Schweizer Aussenwirtschaftsförderer Osec zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erste konkrete Exportförderungsmassnahmen im Rahmen des vom Bund beschlossenen Stabilisierungsprogramms bekannt. Bei diesen Massnahmen geht es darum, Schweizer Unternehmen rasch und wirksam zu unterstützen, um eine nachhaltige Wertschöpfung in der Schweizer Exportwirtschaft zu erzeugen.

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IDEE - Ideale elektronische Exportlösung

Verschiebung der Ablösung der vereinfachten Ausfuhrregelung (VAR) auf den 31. März 2010

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Freihandelsabkommen mit Kanada

Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Kanada und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Kanada auf den 1. Juli 2009.

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Saudi Arabien

Die Zollbehörden fordern seit dem 1. Februar 2009, dass jedes Packstück mit dem Herkunftsland zu kennzeichnen ist. Jedes Paket, jede Kiste oder Palette muss mit "Country  of  Origin..." markiert sein. Die Markierung muss eingraviert oder auf nicht ablösbaren Etiketten gut sichtbar sein.

 

Vereinigte Arabische Emirate VAE

Die VAE verlangen seit Kurzem nebst allen anderen Vorschriften exkate Ursprungsangaben (Name des Herkunftslandes) auf Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen und anderen Handelspapieren.

 

Bisher genügte z.B. die Ursprungsangabe "European Community" für Waren aus Mitgliedstaaten der EU. Neu muss nun das entsprechende Land angegeben werden (Korrespondenzsprache Englisch).

Carnet ATA für Pferde

Für die Inkraftsetzung des Carnets durch die eidg. Zollverwaltung müssen sämtliche im Carnet aufgeführten Pferde vorgeführt werden, auch dann, wenn bei der ersten Reise nicht alle Pferde mitgenommen werden. Wird ein noch gültiges Carnet kurz vor Ablauf durch ein neues ersetzt, das mit dem bisherigen Carnet identisch ist, müssen die Pferde nicht neu vorgeführt werden. Jedes Pferd darf nur auf einem einzigen gültigen Carnet aufgeführt sein.

Carnet ATA für Waren als Fluggepäck

Bitte des Zollamts Zürich-Flughafen. Wenn Ware mit einem Carnet ATA oder CPD als Fluggepäck mitgenommen wird, ist beim Check-in am Schalter der Fluggesellschaft wie folgt vorzugehen: Nur das private Gepäck aufgeben, das Gepäckstück mit der Carnet-Ware gleichzeitig anmelden, kennzeichnen lassen und mitnehmen bis zur Zollkontrolle. Der Zollbeamte kann stichprobenweise die Besichtigung der Ware verlangen, bevor die Carnet-Ausfuhrabfertigung vorgenommen wird. Das Gepäckstück wird anschliessend direkt in das Flugzeug verladen. Sehr oft haben die Carnetbenützer ihre Ware bereits zusammen mit dem privaten Gepäck aufgegeben. Für die Carnet-Ausfuhrabfertigung muss dann die Ware aus dem Verladesystem geholt und dem Schweizer Zoll zur Prüfung vorgelegt werden, was zu Problemen und Verzögerungen führt.

Carnet ATA für Reisen nach Italien

Geforderte Änderung bei der Aufstellung der Allgemeinen Liste

Die italienischen Zollbehörden verlangen neu, dass die laufende Nummer abhängig von der Stückzahl pro Zeile/Artikel zugewiesen wird. Um Schwierigkeiten beim Grenzübertritt nach Italien zu vermeiden, empfiehlt die italienische Garantieorganisation UNIONCAMERE dringend die Beachtung der von der italienischen Zollbehörden gestellten Bedingung.

 

Das ATAOnline-System ist nicht in der Lage, eine gruppierte laufende Nummer (z.B. 1-5) zu erfassen. Deshalb muss der ATAOnline-Antragsteller für diesen Fal immer die Option "Warenliste per E-mail-Anhang übermitteln" benutzen und seine eigene entsprechend abgefasste Excel-Warenliste anhängen, auch wenn diese weniger lang ist als Fromat A4.

Beispiel einer allgemeinen Liste

Warenliste Carnet ATA - Teilausfuhr Schweiz oder Teilwiederausfuhr aus dem besuchten Land

Wird vom Carnetinhaber nur ein Teil der in der Allgemeinen Liste aufgeführten Waren aus der Schweiz ausgeführt, muss dies auf den Trennabschnitten Ausfuhr und Einfuhr in Rubrik F.a) genau vermerkt werden. Das gleiche gilt später bei der Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr. Fehleintragungen (mit der Richtigkeitserklärung des Carnetinhabers versehen in Rubrik F.c) oder F.d) oder F.e) abhängig vom Typ des Trennabschnitts führen zu Streitfällen mit Forderung der Eingangsabgaben. Es liegt in der Verantwortung des Carnetinhabers oder dessen Vertreter, den betreffenden Trennabschnitt vor der Carnetabfertigung korrekt auszufüllen und auch die Richtigkeit der Eintragungen der Zollbehörden jeweils sofort vor Ort am Zollamt zu prüfen und wenn nötig zu beantstanden.

Carnet ATA: Beitritt von Montenegro ab 1. Dezember 2008

Der Weltrat für Carnets ATA (WATAC) in Paris hat uns mitgeteilt, dass Montenegro ab
1. Dezember 2008 als 66. Mitgliedsland dem Carnet-Verfahren beigetreten ist.

 

Carnets ATA können in englischer, französischer oder montenegrinischer Sprache ausgefüllt werden. Die Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen, falls das Carnet ATA in einer anderen Sprache ausgefüllt ist.

 

Carnet ATA werden im Postverkehr akzeptiert und sind für den Transit zugelassen. Auch bei unbegleiteten Waren werden sie akzeptiert.

 

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